AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der B.H. Mayer's IdentitySign GmbH
1. Allgemeines

1.1. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH liefert ausschließlich zu den vorliegenden allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Mängel anzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1BGB.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Die Angebote der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und unverbindlich und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes von der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH jederzeit widerrufen werden.

2.2. Angebote und Bestellungen des Bestellers werden durch schriftliche Auftragsbestätigung durch die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH rechtsverbindlich. Der Besteller ist an seine Bestellung 28 Tage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH. Wird von der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH vor Ablauf dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag ausnahmsweise auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen Preislisten und auf der Website enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, Leistungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

3. Preise

3.1. Alle Preise gelten – sofern keine anders lautende, schriftliche Bestätigung erfolgt – »ab Werk« zuzüglich Verpackung, Versicherung, Transport, Zoll, Mehrwertsteuer etc.

3.2. Treten Erhöhungen von Materialkosten, Lohnkosten, Transportkosten, Steuern oder Abgaben nach Vertragsschluss ein, ist die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, sofern nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Bei solchen Kostenerhöhungen vor Angebotsannahme kann die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH die Preise eines bindenden Angebots entsprechend diesen Faktoren anpassen, wenn Binde- und Lieferfrist zusammen 4 Monate übersteigen.

4.0 Lieferung und Lieferzeit

4.1. Für den Umfang der Lieferungen sind die Angaben der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH in der Auftragsbestätigung, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt die Angaben in deren Angebot maßgeblich.

4.2. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

4.3. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Verzögerungen, die aus mangelhafter Mitwirkungspflicht des Kunden resultieren, werden auf vereinbarte Liefertermine angerechnet. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.4. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH liegen, verursacht sind.

4.5. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist die B H. Mayer’s IdentitySign GmbH nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller. Warenrücksendungen sind nur versichert, wenn der Besteller diejenige Versendungsform benutzt, die zuvor bei der Zusendung durch die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH gewählt wurde. Die Rücksendung ist mit der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH abzusprechen.

4.6. Der Eintritt eines Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber mit Setzung einer angemessenen Nachfrist erforderlich. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.

5. Zahlung

5.1. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Bestellers fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.

5.2. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Bestellungen mit einem Warenwert über 2500 € (VK) ist die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH berechtigt, eine Abschlagszahlung von 50% vor Auslieferung zu verlangen und die Auslieferung von der Erbringung dieser Abschlagszahlung abhängig zu machen.

5.3. Gestattet die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH bei Kauf- und Werklieferungsverträgen den Bestellern, nur den Faconpreis in Geld zu zahlen und im Übrigen die Schuld durch Anlieferung einer entsprechenden Menge Edelmetall zu tilgen (sogenannter »gespaltener Kaufpreis«) hat die Edelmetallbeistellung Zug um Zug gegen Lieferung der Ware zu erfolgen. Die Anlieferung des Edelmetalls erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Anlieferung geht das Edelmetall in das Eigentum der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH über. Der Wert des Edelmetalls wird dem Besteller auf einem Metallkonto gutgeschrieben.

5.4. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden.

5.5. Bei Erstkunden erfolgt die Lieferung gegen Nachnahme oder gegen Vorauszahlung.

5.6. Wechsel werden von der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Besteller zu tragen.

5.7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.8. Bei Verzug ist die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – beim Nachweis eines höheren Satzes der von der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH an deren Bank zu entrichtenden Soll-Zinsen, diesen Zinssatz – zu berechnen.

5.9. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks Eigentum der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH (Kontokorrentvorbehalt). Wenn die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH im Interesse des Bestellers als Aussteller eines Umkehr- bzw. Akzeptantenwechsels eine wechselmäßige Haftung eingeht, erlöschen die Rechte der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH aus dem Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Besteller den Wechsel voll einlöst oder die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH den Besteller von der wechselmäßigen Haftung freigestellt hat.

6.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten und zugunsten der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ausreichend gegen Diebstahl, Brand und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche in Bezug auf die Vorbehaltsware im Voraus an die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ab. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nimmt die Abtretung an.

6.3. Auch bei der Vornahme von Kommissionsgeschäften gemäß § § 383 ff. HGB bleibt die dem Besteller zum Verkauf überlassene Kommissionsware bis zum Weiterverkauf Eigentum der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH.

6.4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH gestattet.

6.5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ab; die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

6.6. Auf Verlangen der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und zwar insbesondere der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

6.7. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH vor, ohne dass für die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH nicht gehörenden Waren steht der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil einer neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH verwahrt.

6.8. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware weiterveräußert wird.

6.9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretene Forderung hat der Verkäufer die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

6.10. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall – insbesondere bei Stellung eines Insolvenzantrages – des Bestellers. In diesen Fällen ist die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware an die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH verpflichtet, ohne dass die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Der Besteller ist auch dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat und zur Herausgabe eine Demontage erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Liefergegenstand der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ein wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache im Sinne von § 947 BGB geworden ist. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, so liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von Seiten der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ausdrücklich erklärt wird.

6.11. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10 % oder mehr übersteigt.

7. Mängelansprüche, Verjährung

7.1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs-und Rügepflichten, (§ § 377,381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 3 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs-und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

7.2. Bei Farbangaben aufgrund der RAL-, HKS- oder Pantone-Tabellen liegt kein Sachmangel vor, wenn sich die Abweichungen – nach dem jeweiligen Stand der Technik – in einem zumutbaren Toleranzrahmen halten. Bei Farbangaben nach anderen Systemen ist ein Sachmangel dann ausgeschlossen, wenn die Einhaltung des am ehesten entsprechenden RAL-, HKS- oder Pantone-Farbtones im Rahmen der Toleranzgrenzen gegeben war. Farbmusterkataloge können dem Besteller auf Verlangen gegen Zahlung zur Verfügung gestellt werden. Sachmängel sind nicht Maß- und Gewichtstoleranzen, die sich im Rahmen des technisch Machbaren halten.

7.3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

7.4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Lieferung. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

8. Sonstige Haftung

8.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3. Die sich aus 8.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Urheberschutz

9.1. Alle Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Modelle, Werkzeuge und dergleichen sind geistiges Eigentum der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH und urheberrechtlich geschützt. Eine Nachahmung oder Nachbildung in sonstiger Weise ist daher unzulässig. Eine schuldhafte Verletzung des Urheberrechts führt zu Schadensersatzansprüchen der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH.

9.2. Die von der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH selbst oder in ihrem Auftrag hergestellten Werkzeuge und Entwürfe bleiben nach Beendigung des Auftrages im Eigentum der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH. Soweit hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden, betreffen diese die Nutzung für die Durchführung des Auftrages. Die Werkzeuge und Entwürfe bleiben für den Besteller reserviert.

10. Gefahrübergang

10.1. Die Lieferung erfolgt »ab Werk« auf Kosten des Bestellers.

10.2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH die Frachtkosten trägt.

10.3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

11. Werbemaßnahmen

11.1. Der jeweilige Besteller gestattet der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH die bildliche Wiedergabe des mit seiner Marke versehenen Produktes zu Werbezwecken. Dies umfasst sowohl die Abbildung des Produkts in Katalogen und Druckmitteln als auch die Wiedergabe im Internet. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH ist ferner berechtigt, Musterstücke des Produkts als Referenz zu benutzen, Dritten vorzuzeigen und kostenlos als Muster zur Verfügung zu stellen, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Für diese Verkaufs, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen sowie der sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH und dem Besteller gilt – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens – das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2. Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist Pforzheim.

12.3. Gerichtsstand ist der Sitz der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH kann auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht klagen.

12.4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH.

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